AG Dresden, Urteil vom 02.12.2024; Az 142 C 3860/23 Mietende haben Anspruch auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsunterlagen gemäß (oder analog) § 259 Abs. 1 BGB Urteil LG Dresden Vermieter muss Einsicht in Rechnungen, Verträge, Tätigkeitsnachweise von Subunternehmen geben
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